Satzung

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I. Rechtliche Grundlagen / Grundsätzliches

Der Kindergarten wird nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bayerischen Kinder-Bildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG) geführt. Die Tageseinrichtung versteht sich als familienergänzende Maßnahme mit dem Anspruch der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. Ihre Aufgaben erfüllt sie im Rahmen eines erzieherischen Gesamtauftrags in enger Zusammenarbeit mit den Personensorgeberechtigten. Die Arbeit in evangelischen Tageseinrichtungen ist an christlichen Grundsätzen ausgerichtet.

II. Aufnahmekriterien:

Wir nehmen Kinder ohne Rücksicht auf Nationalitäten und Religionen auf.

Wir nehmen Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Erreichung der Schulpflicht auf.

Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können in die Tageseinrichtung aufgenommen werden, wenn ihren besonderen Bedürfnissen, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der übrigen Kinder, Rechnung getragen werden kann.

Der Kindergarten steht insbesondere den Kindern offen, die ihren Wohnsitz in der Stadt Erding haben.

Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend Plätze vorhanden, wird eine Auswahl nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:

  1. Kinder, deren Mutter bzw. Vater alleinstehend und berufstätig ist.

  2. Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden.

  3. Kinder, die kurz vor der Schulpflicht stehen.

  4. Geschwisterkinder sollen möglichst vorrangig einen frei werdenden Platz im Kindergarten erhalten.

  5. Kinder, die im Interesse einer sozialen Integration der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung bedürfen.

  6. Kinder, deren Personensorgeberechtigte beide berufstätig sind.

Die Dringlichkeit ist jeweils in geeigneter Form nachzuweisen. Ältere Kinder haben bei gleicher Dringlichkeit Vorrang.

Über die Aufnahme entscheidet die Kindergartenleitung im Einvernehmen mit dem Träger unter Beachtung sozialpädagogisch relevanter Kriterien.

III. Anmeldung

Die Anmeldung zum Kindergartenbesuch kann an dem von der Kindergartenleitung festgelegten Termin erfolgen.

Ein Rechtsanspruch auf einen Platz in der Tageseinrichtung besteht erst dann, wenn ein Betreuungsvertrag zwischen Rechtsträger und Personensorgeberechtigten abgeschlossen ist, der auch des Einzugsverfahren der Elternbeiträge vorsieht.

Der Betreuungsvertrag wird am Info-Abend für neue Eltern ausgegeben oder danach verschickt.

Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, bei der Anmeldung Auskünfte zur Person des Kindes zu geben. Diese Angaben werden vertraulich behandelt.

Bei den sogenannten Abgleichgesprächen werden die Namen aller angemeldeten Kinder im Stadtgebiet Erding miteinander verglichen. Mit dem Ausfüllen des Anmeldebogens und des Betreuungsvertrages erklärt sich der / die Personensorgeberechtigte(n) bereit, dass die Daten des Kindes (Name, Adresse und Geburtsdatum, nicht vertrauliche Informationen) bei dem Abgleichgespräch weitergegeben werden dürfen. Die Abgleichgespräche dienen dazu, Doppelanmeldungen zu vermeiden.

IV. Aufnahme

Die Aufnahme der Kinder erfolgt in der Regel zu Beginn des neuen Kindergartenjahres (September). Einer Aufnahme während des Jahres steht von Seiten der Einrichtung nichts im Wege, sofern Plätze vorhanden sind.

Die Aufnahme des Kindes in den Kindergarten wird den Personensorgeberechtigten schriftlich mitgeteilt

V. Besuch der Tageseinrichtung

Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Tageseinrichtung regelmäßig besucht werden. Bei Fernbleiben des Kindes haben die Personensorgeberechtigten unverzüglich die Tageseinrichtung zu verständigen.

In besonderen Fällen kann ein Kind nach Rücksprache mit den Personensorgeberechtigten vom Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden.

VI. Betriebsjahr

Das Betriebsjahr beginnt am 0l. September und endet am 31. August. Auf Grund des personalreduzierten Dienstes während der Sommerferien beginnt das Kindergartenjahr für neue Kinder erst in der zweiten Septemberwoche. Bei der Aufnahme sehr vieler neuer Kinder kann es eine Staffelung der Neueinsteiger über mehrere Tage geben.

VII. Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten werden zwischen Träger und Kindergartenleitung abgestimmt. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, die bekannten Abholzeiten pünktlich einzuhalten.

VIII. Schließzeiten

Die Schließzeiten der Einrichtung werden in der Regel innerhalb der bayerischen Ferienzeiten festgesetzt.

Zu Beginn des Kindergartenjahres werden die Schließzeiten in einer Ferienordnung schriftlich an die Personensorgeberechtigten weitergegeben.

Grundsätzlich geschlossen ist die Einrichtung in/am:

  • Buß- und Bettag (evang. Feiertag)

  • den Sommerferien 3 Wochen

  • den Weihnachtsferien

  • Rosenmontag/Faschingsdienstag

  • an drei flexiblen Tagen im Jahr (Teamtage)

  • Putztag (Juli)

  • Jahresplanungstag (September)

jedoch nicht mehr als 35 Arbeitstage im Jahr.

Zu den übrigen Ferienzeiten wird ein personalreduzierter Dienst angeboten, d.h. dass die Gruppen zusammengelegt werden und nur die Hälfte des Personals anwesend ist.

Der Kindergarten kann darüber hinaus aus nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen werden (z.B. unüberbrückbare Personalschwierigkeiten, bauliche Maßnahmen, auf Anordnung des Gesundheitsamtes, Katastrophenalarm...). Werden im Landkreis Erding die Schulen auf behördliche Anordnung geschlossen, so wird auch der Kindergarten geschlossen.

IX. Gebühren

Die Höhe und Zahlungsform des Beitrags ist in der Gebührensatzung geregelt. Sie ist Bestandteil dieser Satzung. Die Personensorgeberechtigten sind zur Zahlung verpflichtet.

Bei Krankheit oder sonstiger Abwesenheit des Kindes sowie in den Ferien ist der Beitrag in voller Höhe zu entrichten.

Besuchen drei Kinder einer Familie den Kindergarten zeitgleich, ermäßigt sich die Grundgebühr für das dritte Kind. Dies ist in der Gebührensatzung geregelt.

Die Aufnahme eines Kindes ist nicht von der wirtschaftlichen Lage der Personensorgeberechtigten abhängig. In sozialen Härtefallen kann von den Eltern ein Antrag auf Kostenübernahme beim Jugendamt / Sozialamt gestellt werden. Bis zum Vorliegen eines positiven Bescheids seitens der Behörden haben die Personensorgeberechtigten die Kosten für den Beitrag zu übernehmen.

X. Verpflegung

Im Kindergarten wird ein warmes Mittagessen angeboten. Die Teilnahme an der Mittagsverpflegung in den Langzeitgruppen (derzeit blaue und rote Gruppe) ist freiwillig.

Der Essensbeitrag wird kostendeckend erhoben.

XI. Unfallversicherung

Für den Besuch des Kindergartens besteht eine Unfallversicherung gemäß § 539, Abs. 1, Nr. 14 der Reichsversicherungsordnung. Das Kind ist gesetzlich unfallversichert für den direkten Weg vom und zum Kindergarten, während des Aufenthaltes im Kindergarten, nach den im Aufnahmevertrag geregelten Zeiten, sowie bei Veranstaltungen und Unternehmungen des Kindergartens.

Für Geschwisterkinder oder Besuchskinder, die den Kindergarten für einen Tag besuchen, besteht die obige Unfallversicherung nicht.

Die Inanspruchnahme der Versicherungsleistung setzt eine Unfallmeldung voraus. In diesem Falle besteht eine sofortige Mitteilungspflicht an die Kindergartenleitung.

XII. Aufsicht

Der Träger übernimmt für die Dauer des Aufenthaltes im Kindergarten und bei Veranstaltungen des Kindergartens die Aufsichtspflicht. Diese beginnt, wenn sich das Kind bei einer Mitarbeiterin gemeldet hat. Die Aufsichtspflicht endet, wenn das Kind den Kindergarten verlässt.

Auf dem Weg zum und vom Kindergarten obliegt die Aufsichtspflicht den Personensorgeberechtigten.

Werden die Kinder von anderen Personen als den Personensorgeberechtigten abgeholt, so ist dies der zuständigen Erzieherin schriftlich zu melden oder im Aufnahmevertrag bereits zu vermerken.

Die Abholung von Kindergartenkinder durch Geschwister kann nur dann erfolgen, wenn das abholende Geschwisterkind mindestens 10 Jahre oder älter ist.

XIII. Haftung

Für den Verlust, die Verwechslung und die Beschädigung von Garderobe, sowie sonstige Wertgegenstände der Kinder wird keine Haftung übernommen.

Bei mutwilliger Beschädigung des Kindergarteneigentums durch Kinder haften deren Personensorgeberechtigten für den Schaden.

XIV. Krankheit

Kinder, die erkrankt sind, dürfen den Kindergarten während der Dauer der Krankheit nicht besuchen. Bei Erkrankungen des Kindes an einer übertragbaren Krankheit, sowie bei Befall durch Läuse oder anderes Ungeziefer, muss die Einrichtung unverzüglich benachrichtigt werden. Gleiches gilt, wenn in der Lebensgemeinschaft des Kindes ansteckende Erkrankungen auftreten. Die Wiederzulassung des Kindes zum Besuch der Einrichtung kann von der vorherigen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.

Erkrankungen müssen der Kindergartenleitung unverzüglich, unter Angabe des Krankheitsgrundes und der voraussichtlichen Dauer, mitgeteilt werden.

Personen, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen den Kindergarten nicht betreten.

Laut Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen können nach § 46 Bundesseuchengesetz die zuständigen Behörden beim Auftreten solcher Krankheiten die Schließung der Einrichtung anordnen. Ein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Träger besteht in diesem Fall nicht.

XV. Kündigung durch die Personensorgeberechtigten

Die Gruppe soll über einen möglichst langen Zeitraum bestehen, um eine Kontinuität in Bildung, Erziehung und Betreuung zu gewährleisten.

Nach Ablauf der Probezeit (2 Monate) kann der Vertrag jeweils bis spätestens zum 15. eines Monats von beiden Seiten zum Monatsende ohne Angabe von Gründen gekündigt werden (September bis Mai).

Eine Kündigung bedarf der Schriftform und ist bei der Leiterin der Einrichtung abzugeben.

Eine Kündigung für die Monate Juni, Juli und August ist nicht möglich.

XVI. Ausschluss und Kündigung durch den Träger

Die ersten zwei Monate nach Aufnahme des Kindes gelten als Probezeit, in der von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden kann.

Ein Kind kann vom weiteren Besuch des Kindergartens ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn

  1. sozialpädagogische Gründe, die im Kind oder den Personensorgeberechtigten zu suchen sind, einen Ausschluss erforderlich machen,

  2. es häufiger unentschuldigt fehlt,

  3. es noch nicht kindergartenreif ist,

  4. bei sonstigen schwerwiegenden Verstößen gegen diese Satzung (z.B. Abholzeiten nicht eingehalten).

Ein Ausschluss erfolgt auch dann, wenn die Personensorgeberechtigten trotz Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen innerhalb der letzten zwei Monate nicht nachgekommen sind. Vor dem Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes und auf deren Antrag der Elternbeirat zu hören.

Die Kündigung durch den Träger erfolgt dann grundsätzlich mit einer mindestens zweiwöchigen Frist zum Ende des laufenden Monats.

XVII. Mitarbeit der Personensorgeberechtigten

Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit im Kindergarten kann nur gelingen, wenn die Personensorgeberechtigten aktiv zum Wohle des Kindes mit dem Erziehungspersonal zusammenarbeiten.

Die Personensorgeberechtigten sind aufgefordert, regelmäßig die Elternabende zu besuchen und auch die Möglichkeit wahrzunehmen, zusätzliche Gesprächstermine mit den Mitarbeiterinnen der Einrichtung zu vereinbaren. Ein Gesprächstermin, zu dem die Personensorgeberechtigten von den Gruppenleitern/innen während des Jahres eingeladen werden, ist verpflichtend.

XVIII. Elternbeirat

Die Personensorgeberechtigten wählen zu Beginn des Kindergartenjahres einen Elternbeirat. Der Kindergartenbeirat, der aus 10 Personen bestehen soll, ist ein Gremium, das die Zusammenarbeit zwischen Kindergarten, Träger, Personensorgeberechtigten und Grundschule fördern soll. Der Elternbeirat wird von der Kindergartenleitung regelmäßig informiert und in den Kindergartenablauf mit einbezogen.

XIX. Schlussbestimmung

Nebenabsprachen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.

XX. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2010 in Kraft. Erding, den 03.05.2010

(Daniel Tenberg)