Gebührensatzung für den evangelischen Kindergarten
in der Langen Feldstraße 5
(Bestandteil der Kindergartensatzung)
 
Für den Besuch des evangelischen Kindergartens, Lange Feldstraße 54, 85435 Erding, erlässt die Evangelisch – Lutherische Kirchengemeinde Erding (Träger) im Einvernehmen mit der Stadt Erding folgende Gebührensatzung:
 
 §1 Zweck
Für den Besuch eines Kindes im evangelischen Kindergarten werden Gebühren in Form von Elternbeiträgen erhoben.
 
 §2 Öffnungszeiten
Der Kindergarten ist Montag – Freitag in der Zeit von 06.45 – 16.00 Uhr geöffnet.
Die Öffnungszeiten des Kindergartens, sowie einzelne Gruppenöffnungszeiten können je nach Bedarf geändert werden.
 
 §3 Gebührenschuldner
 Schuldner der Gebühren sind die Personensorgeberechtigten als Gesamtschuldner. Dies gilt auch dann, wenn Vertretungsberechtigte das Kind angemeldet haben.
 
 §4 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren entsteht mit der Aufnahme des Kindes im Kindergarten. Die Gebührenpflicht besteht auch im Falle der Erkrankung des Kindes oder bei vorübergehender Schließung und während der Ferienzeiten.
Grundsätzlich gilt die Gebührenpflicht bis zum Ende des Kindergartenjahres bzw. Bis zum Schuleintritt des Kindes, wenn nicht vorher fristgerecht gekündigt wurde.
Der Beitrag ist bis zum 15. eines jeden Monats zu entrichten.
Die Zahlung erfolgt durch Einzugsermächtigung im Abbuchungsverfahren (= Sepa-Verfahren). Mit der Anmeldung wird eine Anmeldegebühr von 5,-- € fällig.
Das Konto der Personensorgeberechtigten muss deshalb gedeckt sein, d. h. eventuell anfallende Gebühren bei Nichtdeckung des Kontos müssen von der Personensorgeberechtigten getragen werden.
 
§ 5 Gebühren
Es ergeben sich für den Besuch des Kindergartens Elternbeiträge in folgender monatlicher Höhe:
9,25 Stunden von 06.45 – 16.00 Uhr: 223,00 €
8,25 Stunden von 07.45 – 16.00 Uhr: 199,00 €
7,25 Stunden von 07.45 – 15.00 Uhr: 175,00 €
6,25 Stunden von 07.45 – 14.00 Uhr: 151,00 €
5,25 Stunden von 07.45 – 13.00 Uhr: 127,00 €
4,25 Stunden von 07.45 – 12.00 Uhr: 103,00 €
In diesen Gebühren sind 3,- € Getränkegeld und 5,- € Spielgeld enthalten.
Sollten Kinder unter drei Jahren aufgenommen werden, verdoppelt sich der Kindergartenbeitrag, bis zu dem Monat, in dem das Kind 3 Jahre alt wird. Diese Regelung tritt im  Januar 2014 in Kraft. 
Derzeit gewährt der bayerische Staat allen Kindern, ab dem 3. Lebensjahr bis zur Einschulung 100,00 € staatlichen Zuschuß/Monat.
Mit dem Oktoberbeitrag werden einmalig pro Kindergartenjahr zusätzlich 10,- € Kochgeld abgebucht. Das Kochgeld ist eine Sonderzahlung und nicht Bestandteil des Elternbeitrags.
Mit dem Novemberbeitrag werden einmalig pro Kindergartenjahr 5,- € Kopiergeld abgebucht. Das Kopiergeld ist eine Sonderzahlung und nicht Bestandteil des Elternbeitrags.
Frühdienst für Grundschulkinder: 20,-- €
In diesen Beträgen sind Spiel- und Beschäftigungsmaterial, Kopiergeld und Getränke enthalten.
Die Grundgebühr und das Essensgeld sind auch im Monat August zu entrichten.
Das Essensgeld wird auf derzeit 60,-- € pro Monat festgesetzt. Eine Änderung dieser Summe kann ggf. während des Jahres erfolgen.
Eine Rückerstattung des Essensgeldes kann nur dann erfolgen, wenn das Kind länger als 5 Wochentage am Stück gefehlt hat und dies den Mitarbeiterinnen der Einrichtung rechtzeitig bekannt gegeben wurde (z. B. Urlaubsreisen, längere Krankheit, Kuraufenthalte...).
Das Essensgeld wird mit der monatlichen Grundgebühr per Einzugsermächtigung vom Konto der Personensorgeberechtigten abgebucht.
Anträge für Umbuchungen müssen bis spätestens zum 15. des jeweiligen Vormonats eingereicht werden. Dazu zählen auch das Essensgeld und der Frühdienst. Eine Erhöhung der Stundenzahl kann mit einem Gruppenwechsel verbunden sein, sofern in der eigenen Gruppe kein höheres Zeitkontingent zur Verfügung steht. Drei Umbuchungen pro Kalenderjahr sind kostenfrei. Für jede weitere Umbuchung fallen 5,- € Verwaltungsgebühren an.
Geschwisterkinder, die schon die Grundschule besuchen, können den Frühdienst des Kindergartens nutzen, wenn ausreichend Plätze vorhanden sind.
 
 § 6 Geschwisterermäßigung
Sollten drei Kinder einer Familie den Kindergarten zeitgleich besuchen, entfällt das Kopier- und Kochgeld (15,-- €/je Kind/Jahr)
 
 § 7 Sonstige Ermäßigungen
Der Elternbeitrag kann in besonderen sozialen und finanziellen Härtefällen auf Antrag beim zuständigen Jugendamt ermäßigt werden und zwar nach Grundlagen des SGB VIII, KJHG      § 22 und § 90.
 
 § 8 Festsetzung der Gebühren
Die Änderung der Kindergarten- und Verpflegungsgebühren durch den Träger kann (im Einvernehmen mit der Stadt Erding) mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erfolgen.
Die Änderung darf nach Maßgabe der Steigerung der Betriebskosten (Sach- und Personalkosten) und/oder der Einschränkung/Erhöhung der öffentlichen Zuschüsse sowie der kommunalen Zuwendungen vorgenommen werden, ferner, wenn sich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen ändern. Beträgt die Änderung mehr als 10 % der Steigerung des Lebenshaltungskostenindex, so kann der Vertragspartner den Kindergartenvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
 
 § 9 Inkrafttreten
 
Die Gebührensatzung tritt am 01.09.2020 in Kraft
 
Erding, den 04.05.2020                    
Christoph Keller (Trägervertreter)